Translations:Archiv der Familie Eckart/5/de

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„wenn auch vorläufig noch keine großen Wertgegenstände darin enthalten sind, sehe ich mich doch veranlasst zu bestimmen, dass das Eckartsche Familienarchiv niemals persönliches Eigentum einer Einzelperson ist, sondern gem.. dieser Stiftungs-Urkunde nur ein Verwaltungsrecht besteht, da es ein geschlossenes Ganzes darstellt und, dass als späterer Verwalter desselben jeweils die Nachkommen desjenigen zu gelten haben, in dessen Aufbewahrung sich das Archiv gerade befindet. Beim Tode des jeweiligen Aufbewahrers wird mit der weiteren Aufbewahrung zunächst der älteste Sohn (Familienältester) beauftragt, beziehungsweise gemäß den vorstehenden Bestimmung derjenige, der Interesse, Zeit und Platz zur Verfügung hat; solange es aber Eckartsche Namensträger aus meinen Nachkommen gibt, sollen diese unter allen Umständen vor weiblicher Nachkommenschaft bevorzugt werden.“[1]

  1. Familienarchiv Eckart, FA-S378 Stiftungsurkunde Eckart’sches Familienarchiv 22.12.1930